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Satzung

(Gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Februar 1991)

Am 22. Dezember 1794 wurde die sogenannte „Grüne Schanze“ an der Aller, ein Teil der alten Stadtbefestigung, von dem Licentwäger, also Steuerbeamten Heinrich Beißner gekauft, nachdem sie zwischenzeitlich gewerblich genutzt war. Beißner muß ein Mann gewesen sein, der mit offenen Augen die besondere Schönheit dieser baumumrauschten Flußinsel zwischen den beiden Allerarmen erkannt hatte und sie zu nutzen wußte.

Die Stadt, die langsam die Puppenhülle, in die sie jahrhundertelang die Festungsanlagen eingehüllt hatten, ablegte, mußte eine so nahe vor dem Hehlentor gelegene Gastwirtschaft freudig begrüßt haben.

Es ist durchweg wohl gute Gesellschaft gewesen, die bei Beißner verkehrte, Leute der gleichen gesellschaftlichen Sphäre. Aus ihr bildete sich der „Beißner’sche Club“. Von ihm berichtet eine vom 10. August 1807 datierte Urkunde. Dieses ist das Gründungsdatum des heutigen „Allerklub“, wenn auch das Gründungsjahr sicher schon einige Jahre früher anzusetzen ist.

Die Clubgesetze vom 7. August 1830 scheinen Wert auf die Honorigkeit der Mitglieder gelegt zu haben, die vorzugsweise dem Kaufmannsstande angehörten.

Am 20. April 1842 wird aus dem Namen „Beißnerscher Club“ der Name „Neuer Club“, mit neuen Statuen ausgestattet. Das Gepräge des Clubs scheint noch stärker betont zu sein. „Fremde“ können nur durch Mitglieder bei Veranstaltungen des Clubs eingeführt werden.

Am 24. November 1856 verkaufen die Beißnerschen Erben das Grundstück und die Gebäude an den Präsidenten des Clubs, den Celler Kaufmann H.B. Lauenstein, der es für die Clubgesellschaft erwirbt.

Der nach dem Statut vom 26. August 1858 verwaltete Club erhält den Namen Allerklub. Die Eintragung in das Grundbuch der Stadt Celle unter diesem Namen erfolgt aber erst am 8. März 1879 (Band 34, Artikel 1533). Der Neubau eines Klubhauses wurde am 4. April 1891 beschlossen. Am 7. Dezember 1892 stand das Klubhaus fertig da (das heutige „Haus der Jugend“).

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 14. März 1896 wurde eine neue Satzung angenommen, auf Grund derer am 27. Mai 1896 durch Verleihungsurkunde Kaiser Wilhelms II., gegeben an Bord seiner Yacht „Alexandria“, dem Klub die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden.

Nach 53-jährigem Bestehen dieser Satzung wurde, bedingt durch die Zeitläufe, eine neue Satzung erforderlich, die durch Beschluß der Hauptversammlung vom 15. Juni 1949 angenommen wurde. Diese Satzung erfuhr durch die Mitgliederversammlungen am 3. Juni 1957 und am 29. März 1965 leichte Änderungen.

Sie mußte jetzt in einigen Punkten nochmals ergänzt und klarer gefaßt werden und erhält heute durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Februar 1991 den folgenden Wortlaut:

Satzung

§ 1 Zweck des Allerklubs, Sitz und Rechnungsjahr

Der Allerklub bezweckt die Pflege der Geselligkeit und Unterhaltung seiner Mitglieder und derer Familien. Er hat seinen Sitz in der Stadt Celle. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitglieder

Der Allerklub hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können der Tradition entsprechend werden: Herren aus Handels- und Gewerbekreisen, aus Industrie und den freien Berufen. Die Aufnahme von Herren aus anderen Berufen ist nicht ausgeschlossen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Allerklub besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder bleiben ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
  3. Die Mitglieder bilden die Klubgesellschaft, sie üben das Wahlrecht aus und sind zu allen Ämtern wählbar. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Klubversammlungen teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder zahlen beim Eintritt ein einmaliges Aufnahmegeld und laufend einen Jahresbeitrag. Außerdem zahlen sie vom Vorstand festgesetzte Kostenanteile für Veranstaltungen.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht daran gebunden, daß der Wohnsitz des Mitgliedes Celle ist. Sollten Mitglieder ihren Wohnsitz so weit wegverlegt haben, daß der Besuch der Klubveranstaltungen nicht mehr zumutbar ist, sollten sie aber trotzdem die Mitgliedschaft beibehalten wollen, so kann der Vorstand auf Antrag den Jahresbeitrag angemessen ermäßigen.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft im Allerklub muß in den Allerklub eingeführt werden und innerhalb eines halben Jahres seit der Einführung an mindestens drei Veranstaltungen des Klubs als Gast teilnehmen.
  2. Der Bewerber kann nach Ablauf des halben Jahres innerhalb der nächsten zwei Monate einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag ist von zwei Mitgliedern, die als Bürgen auftreten, mit einer Stellungnahme zu versehen und unterzeichnet dem Vorstand zuzuleiten.
  3. Der Vorstand hat den Antrag darauf zu prüfen, ob die Bedingungen der Satzung für eine Aufnahme gegeben sind. Ist das der Fall, so wird der Antrag allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Über ihn beschließt die Hauptversammlung in der nächsten Sitzung. Vor der Abstimmung sollen die Bürgen gehört werden. Sie müssen bei der Einladung hierauf hingewiesen werden, besonders, daß im Fall ihrer Nichtanwesenheit in der Sitzung ohne die Anhörung entschieden werden kann.
  4. Ist der Vorstand der Ansicht, daß die Bedingungen der Satzung für eine Aufnahme nicht erfüllt sind, so teilt er das den Bürgen mit. Wird der Antrag aufrechterhalten, und bleibt auch der Vorstand bei seiner Ansicht, so muß über diese Frage von der Hauptversammlung entschieden werden.
  5. Die Abstimmung über die Aufnahme (Ziff. 3) ist geheim; sie erfolgt durch Stimmzettel. Über jeden aufzunehmenden Bewerber ist besonders abzustimmen. Zur Aufnahme des Antrages bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vollmachten gelten bei dieser Abstimmung nicht.
  6. Das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt dem Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Die Ernennung erfolgt in der nächsten Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Wiederaufnahme

1.  Die Mitgliedschaft im Allerklub endet mit

1a. dem Austritt des Mitgliedes. Dieser muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und gilt zu sofort.

1b. dem Tod des Mitgliedes.

1c. dem Konkurs des Mitgliedes (Abgabe der Eidesstattl. Versicherung).

1d. dem Ausschluß des Mitgliedes.

2.  Zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr bleibt das Mitglied in allen Fällen verpflichtet. Der Vorstand ist ermächtigt, das Mitglied gegebenenfalls von der Beitragspflicht zu entbinden.

3.  Für die Wiederaufnahme gelten die Vorschriften des § 3. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluß der Hauptversammlung wieder aufgenommen werden.

§ 5 Ausschließung eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied, welches mit der Zahlung des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages oder der Begleichung sonstiger Forderungen des Allerklubs nach schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleibt, kann durch den Vorstand aus dem Allerklub ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist von der beabsichtigten Ausschließung zu benachrichtigen. Der Beschluß darf erst ergehen, nachdem ein Monat seit der Absendung der Benachrichtigung vergeblich verstrichen ist. Der Beschluß ist endgültig.
  2. Ein Mitglied, welches durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Klubs sein Ansehen so geschädigt hat, daß es nicht mehr als ein wünschenswertes Mitglied anzusehen ist, kann nach Anhörung durch den Ehrenrat mit einstimmigem Beschluß des Vorstandes aus dem Allerklub ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist von der beabsichtigten Ausschließung zu benachrichtigen. Die Gründe sind ihm bekanntzugeben und ihm ist eine Frist von einem Monat zur schriftlichen Erklärung einzuräumen. Das Mitglied kann auch mündlich gehört werden. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von einem Monat nach Empfang des Beschlusses die Entscheidung der Hauptversammlung anzurufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Über ihn wird in der nächsten Sitzung entschieden. § 3 Ziff. 5 gilt entsprechend. Das Mitglied hat das Recht, sich in der Hauptversammlung zu den erhobenen Beschuldigungen auch mündlich zu äußern, ohne im Übrigen an ihr teilnehmen zu dürfen. Wird die Entscheidung der Hauptversammlung nicht oder nicht fristgerecht angerufen, so ist der Bescheid des Vorstandes auf Ausschließung endgültig.
  3. Die Mitteilung über die beabsichtigte Ausschließung sowie der Ausschließungsbeschluß sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Die endgültigen Beschlüsse des Vorstandes sind in der nächsten Hauptversammlung mitzuteilen.
  4. Von der Zustellung des Briefes über die beabsichtigte Ausschließung an ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 6

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Klubvermögen.

§ 7 Organe der Klubgesellschaft

Organe der Klubgesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

§ 8 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen so oft es notwendig ist, besonders dann, wenn zehn Mitglieder einen schriftlichen, von ihnen unterzeichneten Antrag mit der von ihnen gewünschten Tagesordnung vorlegen und die Entscheidung der Hauptversammlung anrufen.
  2. Der Vorstand hat alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jedes Mitglied kann sich in der Hauptversammlung durch dein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Niemand kann mehr als drei Mitglieder vertreten.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist das nicht der Fall, so muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (vgl. § 3 Ziff. 5), mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei gleicher Stimmenzahl ist der Antrag abgelehnt. Einer Dreiviertelmehrheit bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung, der Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 sowie Beschlüsse über Erwerb, Veränderung und Pachtung eines Grundstückes.

§ 9 Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahr innerhalb des ersten Vierteljahres statt. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Jahresbericht des Vorstandes.
  2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Rechnungsjahr.
  3. Die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Wahl des Vorstandes.
    Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre bis zur übernächsten ordentlichen Hauptversammlung. Eventuelle Ersatzwahlen gelten nur für den Rest einer Wahlperiode. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes geschieht einzeln in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  5. Die Wahl des Ehrenrates.
  6. Die Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses.
  7. Die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages.

Der Vorstand kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidenten als ersten Vorsitzenden,
dem Vizepräsidenten als zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Vergnügungswart
und zwei Beisitzern.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Aufgaben auf seine Mitglieder verteilen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  1. Vor Gericht wird der Klub durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  2. Urkunden, die den Klub vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer oder vom Vizepräsidenten und vom Schriftführer zu vollziehen.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf fünf Jahre gewählt. Die Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern auf schriftlich gestellten Antrag eines Mitgliedes nach Möglichkeit zu schlichten und in Ehrenangelegenheiten zwischen Mitgliedern zu entscheiden. Er ist vor der Ausschließung eines Mitgliedes anzuhören (§ 5 Abs. 2).

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Ausschuß, der aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern besteht. Die Rechnungsprüfer dürfen im abgelaufenen Jahre nicht dem Vorstand angehört haben. Sie werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 13 Schriftführer

Der Schriftführer ist verpflichtet, über die Sitzungen der Hauptversammlungen und des Vorstandes die Protokolle anzufertigen.

§ 14 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Allerklubs beschließt die Hauptversammlung bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens vier Fünftel aller Mitglieder.
  2. Der Auflösungsbeschluß, der in nicht geheimer Abstimmung zu fassen ist, bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Allerklubs werden in der gleichen Hauptversammlung drei Liquidatoren gewählt. Diese haben die Liquidation des Klubvermögens durchzuführen. Das verbleibende Vermögen ist einer wohltätigen Einrichtung, die in Celle beheimatet ist, zur Verfügung zu stellen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am Montag, d. 18. Februar 1991 in Kraft.

  • Dr. Rolf Wilkens-Sannemann
  • Dieter Betz
  • Josef Maiß
  • Adolf Seinecke
  • Horst Dieter Wunsch
  • Alfred Tichy
  • Ernst Andreas Pfingsten